Sie können die AGB über folgenden Link downloaden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Nutzung der Internetpräsenz
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der Internetpräsenz von
Default_Website Default_Rechtsform (nachfolgend
"Default_Website"). Stand: 23.07.2024
Default_Website stellt unter www.Default_Website.de
allgemeine Informationen zu Versicherungsunternehmen und Versicherungssparten kostenfrei und
unverbindlich bereit.
Diese Informationen stellen keine individuelle Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Versicherungsverträgen dar.
Default_Website bietet unter www.Default_Website.de
Privatpersonen,
deren Nutzung nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, den
Zugang
zu Versicherungstarifvergleichsrechnern von Drittanbietern und Versicherungstarifrechnern
ausgewählter Versicherer.
Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit ist
ausdrücklich untersagt,
es sei denn, Default_Website hat dies vorher schriftlich genehmigt. Bei
schuldhafter Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 1.500 Euro
vereinbart. Default_Website kann die Vertragsstrafe
nach mehrmaliger Verwirkung im Ganzen einfordern und zudem Schadensersatz geltend machen sowie den
Nutzer von weiteren Dienstleistungen ausschließen.
Default_Website behält sich das Recht vor,
einzelne oder alle Online-Dienstleistungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung einzustellen
oder vorübergehend oder dauerhaft vom Netz zu nehmen.
Diese AGB regeln abschließend die rechtlichen Beziehungen zwischen
Default_Website und den Nutzern der Website.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Versicherungsvermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Versicherungsvermittlung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem
Auftraggeber (Mandant) und Default_Website
Default_Rechtsform
(Makler). Aufgrund der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Folgenden nur die männliche Form. Stand:
24.07.2024
§ 1 Umfang der Geschäftsbeziehungen
Gegenstand der Geschäftsbeziehungen ist die Vermittlung der vom Mandanten gewünschten
privatrechtlichen
Versicherungsverträge durch den Makler. Der Auftrag umfasst ausschließlich die gegenüber dem Makler
angegebenen Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten,
die in einer gesonderten Datenaufnahme, einem Deckungsauftrag und/oder einer Beratungsdokumentation
in Textform festgehalten wurden.
Es besteht keine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für
die Vermittlung und Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes.
Insbesondere ist die Beratung oder Betreuung gesetzlicher Sozialversicherungen nicht umfasst.
Wünscht der Mandant eine zukünftige Ausweitung der Maklertätigkeiten auf bestehende
Versicherungsverträge,
ist dies schriftlich in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
§ 2 Aufgaben des Maklers
Der Makler übernimmt folgende Leistungen für den Mandanten:
Beratung des Mandanten gemäß §§ 60, 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich seiner
offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (Risiken). Beauftragt der Mandant den Makler mit der Besorgung
konkret benannten Versicherungsschutzes, ohne die zuvor angebotene Beratung des Maklers in Anspruch
zu nehmen (z.B. bei einem Online-Antrag),
besteht kein Anlass zu einer Beratung, es sei denn, aus den übermittelten Daten ergeben sich
offensichtliche Irrtümer des Mandanten;
Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, sofern möglich;
Verwaltung der vermittelten Versicherungsverträge;
Erteilung von Auskünften zu den vermittelten Verträgen an den
Mandanten;
Überprüfung und Anpassung der vermittelten Verträge nach Mitteilung
einer Risikoänderung;
Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach expliziter
Beauftragung;
Unterstützung des Mandanten im Schadensfall, sofern vermittelte
Verträge betroffen sind;
Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der
Weisungen des Mandanten zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden nicht an
Versicherer oder sonstige Dritte weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 3 Berücksichtigte Versicherer, Vergütung des Maklers
Der Makler trifft eine Vorauswahl geeigneter Versicherer und
Versicherungsprodukte,
die den mitgeteilten Wünschen und Bedürfnissen des Mandanten entsprechen könnten. Der Makler
berücksichtigt nur Versicherer,
die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung
in Deutschland unterhalten
sowie Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler prüft
die Solvenz der Versicherer nicht,
soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der
Makler berücksichtigt ausschließlich
Versicherer und Deckungskonzepte, die bereit sind, ihm eine übliche Vergütung (Courtage) zu zahlen.
Diese Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie.
Direktversicherer und nicht frei zugängliche Deckungskonzepte werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt.
Wünschen Mandant oder Makler die Berücksichtigung von Tarifen ohne
Courtage für den Versicherungsmakler,
kann dies erfolgen, sofern der Mandant vorab die Zahlung der Courtage an den Makler zusichert.
§ 4 Zustandekommen des Versicherungsschutzes
Der Makler kann nicht garantieren, dass ein Versicherer zeitnah die
vorläufige Deckung oder Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur im
beschriebenen Umfang über Versicherungsschutz verfügt, sofern er seine vertraglichen Pflichten
erfüllt.
§ 5 Pflichten des Mandanten
Der Mandant muss ein sofortiges Tätigwerden schriftlich mit dem
Makler vereinbaren, wenn eine sofortige Deckung eines Risikos benötigt wird.
Der Mandant ist verpflichtet, unverzüglich und vollständig
wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soweit dies für die ordnungsgemäße Erledigung der Beauftragung
erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse nach
Vertragsschluss. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, kann dies zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen. Insbesondere sind alle notwendigen Unterlagen unaufgefordert
vollständig zu übergeben.
Der Makler kann nur den vom Mandanten geschilderten Sachverhalt als
Grundlage der Beratung heranziehen, welcher als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend gilt.
Der Makler ist nicht verpflichtet, sich nach der Vermittlung
fortlaufend über Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Ebenso gilt dies für
Informationen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.
Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers dürfen nur mit
schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Der Makler beansprucht
Urheberrechtsschutz für eigene Analysen und individuell erstellte Deckungskonzepte.
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, wie Prämienzahlungen
und Anzeigepflichten, sind vom Mandanten zu erfüllen.
Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler vertragsbezogene
Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr ausschließlich über
den Makler zu führen.
§ 6 Haftungsbegrenzung und Ausschlüsse
Die Haftung des Maklers für Pflichtverletzungen, mit Ausnahme der
gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG, ist auf die zum
Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 12
VersVermV begrenzt. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht bis zu dieser
Haftungssumme.
Schadensersatzansprüche verjähren spätestens nach einem Jahr. Die
Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis vom Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung des Maklers auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
oder Verletzung der Pflichten nach §§ 60, 61 VVG beruht.
Für Fehlberatungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben
haftet der Makler nicht, es sei denn, der Mandant weist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
nach.
Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen,
Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder Maklerpools oder Maklerverbünde.
Für Vermögensschäden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von
Nebenpflichten haftet der Makler nicht.
§ 7 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler aus diesem
Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen des Maklers ist
unzulässig, sofern die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
§ 8 Erklärungsfiktion
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine mögliche Vertragsübernahme
durch einen anderen oder weiteren Makler, etwa durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses oder
durch einen Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Erbschaft ein. Der Mandant erklärt sich damit
einverstanden, dass in einem solchen Fall erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen
weitergegeben werden.
§ 9 Rechtsnachfolge
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine Vertragsübernahme durch
einen anderen oder weiteren Makler ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass
erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben werden.
§ 10 Ende der Geschäftsbeziehung
Die Geschäftsbeziehungen enden:
wenn der Mandant den Auftrag in Textform kündigt, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist,
sobald der Mandant in der gleichen Versicherungsangelegenheit
anderweitig Versicherungsschutz beantragt,
wenn der Mandant einen anderen Vermittler mit der Betreuung eines
vom Makler vermittelten Vertrags beauftra
wenn die vermittelten Versicherungsverträge enden,
bei Tod des Mandanten,
wenn der Makler den Auftrag kündigt, außer im Schadens- oder
Leistungsfall.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder eine
Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke
ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag ist der Sitz der Maklerfirma, sofern beide Parteien Kaufleute oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz aus Deutschland verlegt hat.
Es gilt deutsches Recht.
Änderungen und Ergänzungen des Maklerauftrags bedürfen der
Schriftform, auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.